4 Bewertungen
rating
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

Disclaimer / Haftungsausschluss

Zum Geburtstag: 10 Jahre Disclaimer- Nonsense

„Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das LG, nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf diesen Seiten Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für alle diese Links gilt: Wir distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage und machen uns diese Inhalte nicht zu Eigen.“


So oder ähnlich hat der Disclaimer-Wahnsinn im Jahre 1998 begonnen. Und wieder einmal ist es das böse Landgericht Hamburg, das damals, in den Anfängen des deutschen Online-Rechts, eine aufsehenerregende Entscheidung getroffen hat.


Was ist nicht alles über den Disclaimer in den letzten 10 Jahren geschrieben worden: In juristischen Fachbüchern, Aufsätzen, Artikeln und Gerichtsentscheidungen. Inzwischen füllt das Thema ganze Bibliotheken. Und trotzdem herrscht auch noch nach 10 Jahren nach wie große Unsicherheit im Netz zu diesem Thema.


Dabei wurde bereits vor Jahren alles wirklich Notwendige gesagt, nämlich: Disclaimer sind juristischer Nonsense und entfalten keinerlei rechtliche Wirkung!


Damit ist eigentlich alles gesagt, was wichtig wäre.


Und dennoch erfreut sich der Disclaimer auch noch im Jahr 2008 großer Beliebtheit. Eine Google-Suche bringt knapp 2,5 Millionen Treffer auf deutschsprachigen Seiten hervor.


Und der Disclaimer, der ursprünglich für Webseiten erfunden wurde, hat inzwischen seinen Wirkungsbereich längst ausgedehnt. So soll er neuerdings auch bei E-Mails Wirkung entfalten:


„Dies ist eine vertrauliche E-Mail-Nachricht und nur für den Adressaten bestimmt. Es ist nicht erlaubt, diese Nachricht zu kopieren oder Dritten zugänglich zu machen. Sollten Sie irrtümlich diese Nachricht erhalten haben, bitte ich um Ihre Mitteilung per E-Mail oder unter der angegebenen Telefonnummer.“


Und neuerdings findet sich auf Internetseiten auch nachfolgender Hinweis:


„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren, dass zu Recht beanstandete Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.


Alle diese Bestimmungen haben eines gemeinsam: Sie sind rechtlicher Unsinn und damit unwirksam.


Im einzelnen: Die Entscheidung des Landgerichts von 1998 geistert nun seit 10 zehn Jahren im Internet herum und ist praktisch nicht auszurotten. Es hält sich auch nach einem Jahrzehnt nach wie vor das Gerücht, dass man mittels eines Disclaimers seine Haftung begrenzen könnte.


Schaut man sich besagte Hamburger Entscheidung tatsächlich einmal im Volltext an, so fällt schnell auf, dass das Landgericht exakt das Gegenteil von dem festgestellt hat, was immer im Disclaimer behauptet wird: Dass es nämlich gerade nicht ausreicht, einfach eine allgemeine Floskel zur Distanzierung aufzunehmen, sondern dass allein die objektive Rechtslage entscheidend ist: Setzt ein Webseiten-Betreiber trotz Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte einen Link auf die Seite eines Dritten, so haftet er nach ständiger Rechtsprechung. Ein Disclaimer hilft in diesen Fällen rein gar nichts. Im Gegenteil: Im schlimmsten Fall wird man aus einem solchen Disclaimer gerade die Kenntnis des Webseiten-Betreibers hinsichtlich der rechtswidrigen Inhalte herleiten können, denn andernfalls hätte er einen solchen Hinweis nicht aufgenommen.


Nichts anderes gilt für E-Mail-Disclaimer: Damit eine Regelung für eine Person rechtlich verbindlich wird, muss der Lesende vorher zu dieser Bestimmung seine Zustimmung erteilt haben. Dies ist aber gerade bei E-Mail-Disclaimern nicht der Fall, denn dort liest der Empfänger lediglich den Disclaimer, ohne dass er dem Inhalt auch vorab zugestimmt hat.


Juristisch am unsinnigsten ist der Hinweis „keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“. Liegt ein Fall der gesetzlichen Haftung vor, also zum Beispiel eine Urheber- oder Markenrechtsverletzung, so muss der Verletzte sich auf rein gar nichts einlassen. Denn nach unserer Rechtsordnung bestimmt nicht der Verletzer, nach welchen Spielregeln gespielt wird, sondern ausschließlich der Verletzte.


Trotz dieser eindeutigen Rechtslage hält sich die Mähr vom Disclaimer auch noch im Jahr 2008.


Betroffen sind davon nicht nur juristische Laien, sondern leider auch Juristen und Rechtsanwälte. Es ist ein offenes Geheimnis, dass auch Rechtsanwälte so manchen blödsinnigen E-Mail-Disclaimer verwenden. Hier verbietet die Höflichkeit jeden weiteren Kommentar zu dieser Tatsache.


Kurz zusammengefasst lässt sich also sagen: Disclaimer - ob nun auf Webseiten oder in E-Mails - sind juristischer Nonsense. Sie können keine Haftung begrenzen, sondern, im Gegenteil, im worst case sogar noch eine Haftung verschlimmern. Wer dennoch solche Formulierungen verwendet, offenbart, dass ihm grundlegende juristische Kenntnisse fehlen und zudem 10 Jahre Online-Recht spurlos an ihm vorbeigegangen sind.

Mehr zu diesem Thema Telemedien und Recht gibt es hier

Was bedeuten die grünen Links? Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr  
Kommentare
Bisherige Kommentare: 1
Autor: Ein Kollege [Gast]
geschrieben am 10:35:53 30.08.2008
Bewertung
rating

Prima, daß das mal (wieder) jemand klar und deutlich formuliert hat! Vielleicht lesen das ja auch ein paar RAe und entfernen den Unfug in ihren Mails und Webseiten..." Die Hoffnung stirbt zuletzt " ;-)

Empfehlungen
Brand Aktuell
MisterInfo Service: